1
Name, Sitz. Geschäftsjahr
|
| |
- Der
Verein führt den Namen "Förderverein der LISE-MEITNER-GESAMTSCHULE
Strausberg e.V.".
- Sitz
des Vereins ist Strausberg.
- Die
Gründungsmitglieder beschließen, dass der Verein im Vereinsregister
einzutragen ist und den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)"
führt.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
| |
2
Zweck des Vereins
|
| |
- Der
Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der
LISE-MEITNER-GESAMTSCHULE Strausberg - Schule mit Sekundarstufe
I und gymnasialer Oberstufe.
|
Er
bezweckt insbesondere:
- die
Lernmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der
Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür
öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung
stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen
der Schule zu fördern und andere im Interesse des Schulbetriebes
und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige
Anliegen zu unterstützen, sowie Hilfe zum Ausgleich sozialer
Härten im Einzelfall;
- die
Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Eltern, Schülern,
dem Lehrerkollegium, den Ehemaligen und den Freunden der
Schule.
|
| |
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke".
|
Etwaige
Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsamtem sind ehrenamtlich
tätig.
|
| |
3
Mitgliedschaft
|
| |
- Mitglied
kann jede natürliche Person werden, die das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat und sich der Schule verbunden fühlt.
- Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt
sie dem Mitglied schriftlich mit.
- Der
Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 10 Euro für Einzelpersonen
bzw. Ehepaare. Schüler zahlen 5 Euro. Der Beitrag ist jährlich
zu entrichten.
- Wer
sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat,
kann von der Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.
|
| |
4
Beendigung der Mitgliedschaft
|
| |
- Die
Mitgliedschaft erlischt:
- durch
den Tod;
- durch
Austritt zum Jahresende; der Austritt ist schriftlich
spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
- durch
Ausschluss.
- Ein
Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der
Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung
des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist
und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung
binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
- Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss
kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
|
| |
5
Organe des Vereins
|
| |
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
|
| |
6
Mitgliederversammlung
|
| |
- Der
Mitgliederversammlung obliegt es,
- die
Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;
- den
Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;
- den
Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der
Kassenprüfer entgegen zu nehmen sowie den Vorstand zu
entlasten;
- die
Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden
Beitrags festzusetzen;
- über
Satzungsänderungen zu beschließen.
- Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes
und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den
Vorstand schriftlich zu laden. Die Einladung erfolgt durch
Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schüern zu den Mitgliedern
zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden
kann.
- Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es
verlangt.
- Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen
der bekannt gegebenen Tagesordnung beschlussfähig, wenn mindestens
fünf Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Mitglieder.
|
| |
7
Vorstand
|
| |
- Der
Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen
der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
- Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt
der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch
im Amt.
- Bei
Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die
verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen
Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der
Amtszeit unter sich.
- Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Vorstand
im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Zwei Mitglieder des Vorstandes können gemeinschaftlich den
Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der
Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder
außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit
auch Nichtmitglieder bei gezogen werden können.
- Der
Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel mit einfacher
Mehrheit.
|
| |
8
Niederschrift
|
| |
- Über
jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes
ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die ordnungsgemäße
Einberufung, der Gang der Verhandlung und die satzungsgemäße
Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein muss.
- Der
Protokollführer ist der Schriftführer; bei Abwesenheit wird
er vom jeweiligen Vorsitzenden ausgewählt.
- Die
Niederschrift ist vom Protokollführer und von den Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.
- Die
Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen.
Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
|
| |
9
Kassenprüfer
|
| |
Die
Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und
der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht
ist der Mitgliederversammlung drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres
vorzulegen.
|
| |
10
Auflösung und Änderung des Vereinszwecks
|
| |
Das
bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf die
Stadt Strausberg als öffentlichen Schulträger mit der Verpflichtung
über, es für die 1. Gesamtschule Strausberg zu verwenden. Das
Gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des
Vereinszwecks beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht
als gemeinnützig anerkannt wird.
|
| |
11
Haftung
|
| |
Der
Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen,
die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250
Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Darüber hinausgehende
Verpflichtungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung.
|
| |
12
Inkrafttreten
|
| |
Diese
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
|
| zurück zur Startseite Förderverein|
|