Satzung

 
 
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1 Name, Sitz. Geschäftsjahr

 
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der LISE-MEITNER-GESAMTSCHULE Strausberg e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Strausberg.
  3. Die Gründungsmitglieder beschließen, dass der Verein im Vereinsregister einzutragen ist und den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)" führt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
2 Zweck des Vereins

 
  1. Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der LISE-MEITNER-GESAMTSCHULE Strausberg - Schule mit Sekundarstufe I und gymnasialer Oberstufe.

Er bezweckt insbesondere:

  1. die Lernmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern und andere im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen, sowie Hilfe zum Ausgleich sozialer Härten im Einzelfall;
  2. die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Eltern, Schülern, dem Lehrerkollegium, den Ehemaligen und den Freunden der Schule.
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke".

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsamtem sind ehrenamtlich tätig.

 
3 Mitgliedschaft

 
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich der Schule verbunden fühlt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt sie dem Mitglied schriftlich mit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 10 Euro für Einzelpersonen bzw. Ehepaare. Schüler zahlen 5 Euro. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.
  4. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.
 
4 Beendigung der Mitgliedschaft

 
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch den Tod;
    2. durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist schriftlich spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
    3. durch Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
 
5 Organe des Vereins

 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 
6 Mitgliederversammlung

 
  1. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
    1. die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;
    2. den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;
    3. den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen sowie den Vorstand zu entlasten;
    4. die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzusetzen;
    5. über Satzungsänderungen zu beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schüern zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann.
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
 
7 Vorstand

 
  1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
  4. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Zwei Mitglieder des Vorstandes können gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  7. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder bei gezogen werden können.
  8. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel mit einfacher Mehrheit.
 
8 Niederschrift

 
  1. Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die ordnungsgemäße Einberufung, der Gang der Verhandlung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein muss.
  2. Der Protokollführer ist der Schriftführer; bei Abwesenheit wird er vom jeweiligen Vorsitzenden ausgewählt.
  3. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  4. Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
 
9 Kassenprüfer

 
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.

 
10 Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

 
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf die Stadt Strausberg als öffentlichen Schulträger mit der Verpflichtung über, es für die 1. Gesamtschule Strausberg zu verwenden. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

 
11 Haftung

 
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Darüber hinausgehende Verpflichtungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 
12 Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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